Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Einverständnis, entgegenstehende AGB

(1) Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen und Werklieferungsverträge von AP Werbung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) für den Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Der Kunde wird durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf diese AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen und erhält die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt vor Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf körperlich behinderte Kunden.

(2) Der Kunde ist mit der Einbeziehung der AGB in den jeweiligen Dienstleistungs- oder Werklieferungsvertrag einverstanden.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltslos ausführt.

2. Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und diesen AGB. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Projekt- oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die geschuldete Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.

(2) Der Kunde erwirbt an den von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das Eigentum an dem Gegenstand und ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die kundeninterne Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben die Entwürfe, Planungen und Arbeitsergebnisse im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne besondere Vergütung die vom Auftragnehmer überlassenen Pläne und Entwürfe, zu verwenden und/oder zu nutzen.

(3) Soweit der Kunde Logos und Bilder für die Bearbeitung vom Kunden zur Verfügung stellt, übernimmt er die Haftung dafür, dass keine Verletzung des Urheberrechtes vorliegt. Der Auftragnehmer ist, bei berechtigten Zweifel befugt, von dem Kunden eine schriftliche Bestätigung bzgl. der vorgenannten Berechtigung einzuholen.

3. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt mit Abnahmeerklärung nach Fertigstellung der geschuldeten Leistung.

(2) Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden. Mängelanzeigen sind sofort vorzunehmen.

(3) Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb
dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Kunden hingewiesen hat.

4. Vergütung, Zahlungsverzug, Anzahlung, Kostenvoranschlagüberschreitung,

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird die fällige Vergütung dem Kunden in Rechnung stellen. Der Kunde ist zur Begleichung der Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug verpflichtet. Danach befindet er sich ohne weitere Mahnung in Verzug.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass dem Auftragnehmer tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. § 288 BGB (4) findet Anwendung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30% der Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

(4) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde hat dem Auftragnehmer alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu erstatten. Der Kunde hat nur ein Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht bezgl. der vom Auftragnehmer nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

(5) Sollte der Auftragnehmer im Zuge der Bearbeitung des Vertrages feststellen, dass die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten bzw. Anzahl von Tagessätzen überschritten werden, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer hat die schriftliche Genehmigung des Kunden bzgl. Der Preisanpassung vorab einzuholen. Erteilt er diese Genehmigung nicht, können beide Vertragsparteien den Auftrag zu dem Zeitpunkt der Überschreitung fristlos kündigen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung

(1) Der Kunde wird dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der geschuldeten Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorlegen, ihm alle notwendigen Informationen erteilen und ihn von allen den Auftrag betreffenden Sachverhalten in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für Unterlagen und Sachverhalte, die erst währen der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer kann vom Kunden verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm (Kunden) vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich bestätigen.

(3) Sofern es für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist, wird der Kunde dem Auftragnehmer ein Zugangsrecht in seine Betriebsräume einräumen und die erforderliche technische Infrastruktur kostenlos zur Verfügung stellen. Sollten behördliche Genehmigungen bei oder für die Erbringung der Leistung notwendig sein, hat diese der Kunde eigenständig zu besorgen.

(4) Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht, hat er die daraus entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen und alle dem Auftragnehmer hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Während dieser Zeit ist der Auftragnehmer von den Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag und diesen AGB ergeben, freigestellt.

6. Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug

(1) Wenn dem Kunden wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadensersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung aus dem Vertrag.

(2) Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

(3) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 8 – nicht geltend gemacht werden.

7. Gewährleistung und Schadensersatz des Auftragnehmers

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(2) Für alle Ansprüche, die dem Kunden entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8. Allgemeine Haftungsregelungen

(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eintretenden Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(2) Der Auftragnehmer haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Leistungen in Verzug gerät oder wenn seine Lieferung bzw. Leistung aus von seinen zu vertretenen Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen des 8.1.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) In jedem Fall ist die Haftung der Höhe auf maximal 5 % der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

(6) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenem Gewinn.

9. Geheimhaltungs- und Rückgabeverpflichtung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftragnehmer wird alle ihm während seiner Tätigkeit für den Kunden bekannt gewordenen personen- bzw. sachbezogenen Informationen oder sonstige geschäftlichen Tatsachen nur im Rahmen des mit dem Kunden vereinbarten Vertrages verwenden. Zur Weitergabe oder Offenbarung derartiger Informationen bedarf der Auftragnehmer der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Auftragnehmer ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an das Stillschweigen gebunden.

(2) Der Auftragnehmer wird alle zur Erbringung der geschuldeten Leistung vom Kunden zu Verfügung gestellten Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und sicherstellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Er wird persönlich dafür Sorge tragen, dass diese sowie jedes Material des Kunden, das Angelegenheiten des Kunden betrifft und sich in seinem Besitz befindet, unter Verschluss gehalten werden.

(3) Mit Beendigung des Vertrages wird der Auftragnehmer sämtliche vorgenannten Betriebsunterlagen und Materialien des Kunden, zu deren ordnungsgemäßen Aufbewahrung er verpflichtet ist, auf gesonderten Wunsch des Kunden an diesen herausgeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

10. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen.

(2) Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein oder sollte sich in der Gesamtregelung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung oder zur Ausfüllung der Lücke gelten gem. § 306 (2) BGB die gesetzlichen Vorschriften.

11. Geltendes Recht, Gerichtsstand; VSBG

(1) Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aufgrund der Geschäftsbeziehungen ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG).

Stand 26.06.2019

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